eben nicht geschlichtet hat. Von einer Trennung mit Körpereinsatz durch E.________ spricht A.________ nie. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1969 ff.), notabene sechsten Befragung, blieb A.________ bei der zufälligen Verletzung G.________ durch nunmehr ein scharfes Gerät im Rahmen von Abwehrhandlungen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2023 (pag. 2527 ff.) schilderte A.________ einen weiteren – wiederum neuen – Tatablauf. Er habe den Privatkläger verletzt, sein Bewusstsein sei in diesem Zeitpunkt jedoch verschlossen gewesen.