Wenn er vom Privatkläger tatsächlich auf diese Art und Weise angegriffen worden wäre, hätte es keinen Grund gegeben, dies nicht sofort zu sagen bzw. in einer freien Erzählung entsprechend zu schildern. Weiter wären übereinstimmende Aussagen C.________ und von E.________ zu erwarten gewesen. Weiter führte A.________ am 19. Februar 2019 aus, es sei zu keinen Handgreiflichkeiten zwischen dem Privatkläger und ihm gekommen. Der Vater sei beim aufgezeichneten Gespräch dabei gewesen, E.________ nicht. Als er in den Laden zurückgekommen sei, sei er auf die Toilette gegangen (und unterschlägt damit das Waschen der Hände und eines Gegenstands und dessen Übergabe an C._