___ eingestochen. Er habe dann versucht, auch ihn mit dem Messer in den Kopf zu stechen. Er habe durch eine Reflexbewegung ausweichen können und die Hand des Privatklägers ergriffen, damit er sie nicht weiter habe verletzen können. Letzterer habe sich wohl verletzt, als er, A.________, ihn an den Händen festgehalten habe. Er habe gesehen, wie E.________ gestochen worden sei. Diese Ausführungen sind alles andere als glaubhaft. Wenn er vom Privatkläger tatsächlich auf diese Art und Weise angegriffen worden wäre, hätte es keinen Grund gegeben, dies nicht sofort zu sagen bzw. in einer freien Erzählung entsprechend zu schildern.