Es habe ein Handgemenge gegeben. Der Privatkläger habe ihn geschlagen, also links und rechts. Er vermute, dass G.________ im Handschuhfach eine Waffe gesucht habe oder sonst einen Gegenstand, um sie umzubringen (sollte dies so gewesen sein, erstaunt doch sehr, dass A.________ neben dem Auto gewartet und die drohende Gefahr damit schlichtweg ignoriert haben soll). Er habe vermutet, dass G.________ im Auto eine Faustfeuerwaffe habe behändigen wollen. O.________ habe der Privatkläger kontaktiert, bevor sie zum Auto gegangen seien. Sein Vater sei dabei gewesen. E.________ sei nach dem Vater zur Diskussion gekommen.