Der Privatkläger habe irgendetwas gesucht und das Handschuhfach geöffnet (ein Umstand, welchen A.________ in der insgesamt dritten Einvernahme erstmalig er- 31 wähnt). Daraufhin sei sein Vater gekommen. Er habe den Privatkläger beruhigen wollen. Dieser habe auch seinen Vater mit dem Tod bedroht. Urplötzlich habe er gesehen, dass er seinen Bruder, E.________, mit einem Messer verletzt habe. Dann habe der Privatkläger versucht, ihn, A.________, mit dem Messer mit Stichbewegungen am Kopf zu verletzen. Da habe er, A.________, versucht, die Hände des Privatklägers festzuhalten. Es habe ein Handgemenge gegeben.