Der Privatkläger habe ihn, A.________, wiederholt bedroht und beschimpft, woraufhin C.________ gesagt habe, man solle sich zuerst grüssen. G.________ sei dann zum Auto gegangen. Er habe im Auto etwas gesucht. Er habe seinen Sohn angerufen. Dabei sei er 2-3 Meter von A.________ und C.________ und 1-2 Meter von seinem Auto entfernt gewesen. E.________ sei am Schluss des Streits dazugekommen. Er habe Vater und Mutter besuchen wollen im AJ.________(Restaurant). Er wisse nicht genau, ob E.________ beim Anruf des Privatklägers an seinen Sohn schon da gewesen sei. G.________ habe ihn geschlagen, ob mit der Faust oder nicht, könne er nicht sagen.