Plötzlich habe er auch mit dem Messer zugestochen. Mit einer geraden Stichbewegung in den rechten Oberschenkel. E.________ habe G.________ gesagt, er habe ihn mit dem Messer gestochen. Er, A.________, habe gegen den Privatkläger keine Gewalt eingesetzt. E.________ auch nicht (pag. 0518 ff.). Mit dieser Erzählung, die mit derjenigen von C.________ und E.________ in keiner Art und Weise übereinstimmt, ist nicht erklärbar, wie sich der Privatkläger verletzt haben soll. A.________ führte anlässlich der Einvernahme aus, er brauche keine Übersetzung. Wenn er etwas nicht verstehe, frage er nach (pag. 0519 Z. 2 ff.).