__ seine Söhne zur Tötung aufgerufen hat. Diesbezüglich blieben die Aussagen konstant. 23. Aussagen A.________ Die Aussagen A.________ anlässlich der ersten Befragung (pag. 0518 ff.) überzeugen nicht und entsprechen nicht der Wahrheit. Das Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger sei zufällig erfolgt und Letzterer sei umgehend ausfällig geworden. Von den Telefonaten im Vorfeld sagt er nichts. Auf einmal soll C.________ auch vor Ort gewesen sein. Der Privatkläger soll sich zum Auto entfernt haben und sei zurückgekehrt. Auf einmal sei E.________ auch vor Ort gewesen. Der Privatkläger habe seinen Sohn, O.____