Die initialen Aussagen sind konstant, detailliert und in keiner Art und Weise aggravierend. Die Widersprüche lassen sich bis zu einem gewissen Grad auch damit erklären, dass der Privatkläger den Geschehensablauf für sich selbst rekonstruieren will, um Antworten zu finden und Schlüsse aus den Akten bzw. den ihm zur Verfügung gestellten Informationen gezogen hat (was er indes in seinen Aussagen auch offenlegt, vgl. dazu bspw. pag. 0754 Z. Z. 140 f.). Die Widersprüche betreffen letztlich nicht das Kerngeschehen, wonach A.________ zugestochen, E.________ ihn gehalten und C.________ seine Söhne zur Tötung aufgerufen hat.