1976 Z. 18 f.). Er habe zu Beginn nicht realisiert, dass es sich um eine Messerattacke gehandelt habe, sondern sei davon ausgegangen, dass er Faustschläge erhalten habe (pag. 1975 Z. 23 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 2516 ff.) blieb G.________ im Kern bei seinen bereits gemachten Aussagen. Als er ins Auto gestiegen sei, habe E.________ seinem Bruder A.________ geholfen und Letzterer habe seitlich zugestochen. Neu ist, dass sich G.________ nunmehr daran zu erinnern glaubt, dass das von A.________ verwendete Messer braun gewesen sei. Im Ganzen imponieren die Aussagen des Privatklägers trotz der vorgängig genannten Widersprüche als glaubhaft.