0754 Z. 145 f.). Diesen Ablauf schildert der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstmalig und weicht damit von seinen initialen Aussagen unmittelbar nach dem Ereignis vom 7. Januar 2019 ab. Es ist auch nicht zu verkennen, dass beim Privatkläger Wut aufkommt, wenn er von den Beschuldigten spricht, könne er doch nicht garantieren, was passieren werde, wenn er A.________ und E.________ treffen würde (pag. 0766 Z. 0589 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist G.________ grundsätzlich bei seinen bereits getätigten Aussagen geblieben, insbesondere auch bei derjenigen, dass er E.________ geschlagen habe (pag. 1976 Z. 18 f.).