___ imponiert die präzise zeitliche Verortung bzw. Einordnung des Tötungsaufrufs. Eine solch – zumindest im Hinblick auf die ersten Stiche auch entlastende bzw. schonende – klare chronologische zeitliche Verknüpfung spricht klarerweise für die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Ausführungen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. April 2019 bestätigte G.________ grossmehrheitlich seine Angaben gegenüber der Polizei. Er will das Messer indessen nunmehr gesehen haben und schätzte die Klingenlänge auf ca. 10 cm (pag. 0762 Z. 435). Unverändert bleibt der Teil, wonach C.______