28 nötig, so hielt er beispielsweise fest, dass er den Stich in die Seite zunächst nicht gespürt und diesen erst bemerkt habe, als die Sanitäter seine Kleidung aufgeschnitten hätten (pag. 0742 Z. 183 f.). Zusammenfassend sind die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft zu bezeichnen. Es ist nicht anzunehmen, dass dieser – kaum aus der Narkose erwacht – bereits im Spital zu Unrecht sagen würde, A.________ habe gestochen und E.________ habe ihn gehalten. Bezüglich den Tatbeitrag von C.________ imponiert die präzise zeitliche Verortung bzw. Einordnung des Tötungsaufrufs.