Auffallend ist, dass der Privatkläger bezüglich des erlebten Angriffs in der Mehrzahl spricht. Bereits unmittelbar nach der erfolgten Notoperation und wohl noch unter dem Einfluss der Narkose hielt er fest, dass es A.________ gewesen sei, welcher ihn verletzt habe und E.________ ihn dabei festgehalten habe. In der ersten formellen Einvernahme macht er konstante, in sich stimmige Aussagen zum Tatablauf. Trotz offensichtlicher Erschöpfungserscheinungen (vgl. insbesondere pag. 0739 Z. 38 ff.) sind seine Aussagen klar und detailliert. Er ordnet die Tatbeiträge von A.________, E.________ und C.________ eindrücklich ein.