27 brächten ihn um, wenn er ein Geschäft eröffne. Das Messer habe er nicht gesehen. Er schliesse aus den Verletzungen, dass es ein Messer gewesen sei. Die Aussagen G.________ sind gleichbleibend und klar und werden u.a. durch die Daten der Mobiltelefone (vgl. Ziff. 18 hiervor) gestützt. Der unverfängliche Anruf mit der Schwiegermutter ist korrekt, ebenso die zwei Anrufe an den Sohn, O.________. Anhand der Videoaufnahmen wird klar, dass C.________ nach A.________ vor Ort auftauchte. G.________ schont E.________, indem er sagt, dieser habe ihn lediglich gehalten. Die Angaben, die G.___