Wer ihm die Verletzungen zugefügt habe, könne er nicht sagen (pag. 0365). Diese initialen Aussagen entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Privatkläger schwer verletzt am Boden lag und beindrucken gerade vor diesem Hintergrund in ihrer Bestimmtheit. Im Rahmen der ersten Einvernahme (pag. 0738 ff.) sprach G.________ zu Beginn in der Mehrzahl. Sie hätten ihn umbringen wollen. Zuerst von hinten, dann habe er sich abgedreht und sie hätten von vorne weitergemacht. Hernach schildert er, wie er im neuen Geschäft gewesen sei und ihn A.________ aufgesucht habe. Er, G.________, habe nicht mit A.___