17 hiervor) lassen auch keinen anderen Schluss zu, als dass A.________ die Tatwaffe mitgebracht hatte und entsprechend auch wieder verschwinden lassen musste. Da die Tatwaffe nie gefunden werden konnte, ist deren Klingenlänge nicht bekannt. Es ist jedoch erstellt, dass durch die Tatwaffe im Rumpfbereich ein Stichkanal von 3 cm Länge entstanden ist. Im Umkehrschluss muss die Tatwaffe eine Klingenlänge von mindestens 3 cm aufweisen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Klingenlänge länger als gerade 3 cm gewesen ist, dürfte A.________ mit dem Messer – im dynamischen Geschehen – nicht bis zum Schaft eingedrungen sein.