Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A.________ zumindest diese Umstände auch eingestanden. E.________ wird sich sodann kaum selber hinten am rechten Oberschenkel verletzt haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass E.________ und C.________ genau wissen, wer zugestochen hat. Letzterer befand sich nicht in unmittelbarer Nähe von A.________. Das Messer gehörte sodann sicherlich nicht dem Privatkläger. An dessen Messer wurden keine Spuren gefunden und die Videoaufnahmen (vgl. Ziff. 17 hiervor) lassen auch keinen anderen Schluss zu, als dass A.___