___ ins AJ.________(Restaurant) zurück, wusch sich sogleich die Hände und einen Gegenstand. Als C.________ ins AJ.________(Restaurant) zurückgekehrt war, wurde diesem von A.________ zielstrebig und in klandestiner Manier eben jener Gegenstand übergeben. Der Schluss liegt nahe, dass es sich um das verwendete Messer handelte. Im Verbund mit den nachstehenden Ausführungen zu den Aussagen ist zudem evident, dass A.________ zugestochen hat und es sich bei der Tatwaffe um ein Messer gehandelt hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A.________ zumindest diese Umstände auch eingestanden.