21. Schlussfolgerung zur Verwendung einer Stichwaffe G.________ und E.________ wurden am 7. Januar 2019 durch eine Stichwaffe verletzt. Bei G.________ kann eine Selbstverletzung ausgeschlossen werden. E.________ kam erst später zur Auseinandersetzung. Initiant des Treffens zwischen G.________ und A.________ war letzterer und dem aufgezeichneten Gespräch zwischen den Beiden (pag. 0443 ff.) kann entnommen werden, dass G.________ wollte, das A.________ geht. Nachdem G.________ und E.________ verletzt waren, kehrte A.________ ins AJ.________(Restaurant) zurück, wusch sich sogleich die Hände und einen Gegenstand.