Das Verletzungsbild sei mit einer Gewalteinwirkung von der Fahrertür aus erklärbar. Der Privatkläger weise weiter keine Abwehrverletzungen auf, welche dafür sprechen würden, dass er aktiv gegen ihn ausgeführte Stichbewegungen abgehalten hätte. Die Verletzungen insbesondere an der Rückseite der Schulter und der Rückseite des linken Oberschenkels könnten dadurch erklärt werden, dass sich der Privatkläger durch Hochheben der Beine und Abdrehen des Oberkörpers von der Gewalteinwirkung passiv habe