20. Ergänzendes rechtsmedizinisches Aktengutachten zu G.________ vom 28. August 2019 (pag. 0515 ff.) Dem ergänzenden rechtsmedizinischen Aktengutachten ist zu entnehmen, dass nicht von einer Selbstverletzung des Privatklägers im Rahmen einer von ihm gegen A.________ geführten und abgewehrten Messerattacke auszugehen sei. Als untypisch erscheine diesbezüglich einerseits, dass dem Privatkläger lediglich Stich- und keinerlei Schnittverletzungen beigebracht worden seien. Das Verletzungsbild sei mit einer Gewalteinwirkung von der Fahrertür aus erklärbar.