Es wurden dabei weder Organe noch grössere Gefässe verletzt, die Milz sei aber nur knapp verfehlt worden. Der Privatkläger habe sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche, ohne umgehende medizinische Behandlung, hätte einstellen können (z.B. durch Zusammensinken des linken Lungenflügels oder einen im Verlauf doch relevanten Blutverlust). Anzumerken sei ferner, dass relevante Strukturen wie beispielsweise die Milz vom Stichkanal nur knapp verfehlt worden seien.