19. Rechtsmedizinisches Gutachten zu G.________ vom 17. Januar 2019 (pag. 1171 ff.) Gemäss Beurteilung des rechtsmedizinischen Gutachtens, sind sämtliche Verletzungen des Privatklägers als Stichverletzungen zu werten. Während die Verletzungen an der Schulter und dem linken Bein lediglich das Weichteilgewebe betrafen, kam es durch die Verletzung am Rumpf zu einer Eröffnung der Bauch- und Brusthöhle. Es wurden dabei weder Organe noch grössere Gefässe verletzt, die Milz sei aber nur knapp verfehlt worden.