Bevor diese eingehend zu würdigen sind, werden die wesentlichen objektiven Beweismittel aufzuzeigen und zu würdigen sein. Angesichts der schieren Menge an Einvernahmen, kann hernach nicht in extenso auf diese eingegangen werden. Es gilt jedoch die wesentlichen Umstände bzw. Aussagen aufzuzeigen und danach – unter Berücksichtigung der weiteren wesentlichen (objektiven) Beweismittel – zu einem Beweisergebnis zu gelangen.