Die Aussagen des Privatklägers können nicht als a priori falsch qualifiziert werden und sind wie die Aussagen von A.________, C.________ und E.________ sowie der Zeugen 21 bzw. Auskunftspersonen konkret und unter Beizug der weiteren wesentlichen (objektiven) Beweismittel (insbesondere Audio- und Videoaufnahmen, IRM-Gutachten, Fotodokumentationen etc.) zu würdigen. Betreffend das Kerngeschehen stehen die Aussagen des Privatklägers sowie der Beschuldigten im Zentrum der Beweiswürdigung. Bevor diese eingehend zu würdigen sind, werden die wesentlichen