II des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2134 f.). Die Kammer verzichtet im Gegensatz zur Vorinstanz bewusst darauf vor der eigentlichen Beweiswürdigung ein Beweisergebnis vorwegzunehmen. Die Aussagen des Privatklägers können nicht als a priori falsch qualifiziert werden und sind wie die Aussagen von A.________, C._____