16. Vorbemerkungen zur konkreten Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung im Rahmen einer Einleitung vorweggenommen, dass sie den Aussagen des Privatklägers nur bedingt Glauben schenke, da dieser seine Aussagen gezielt auf eine Verurteilung aller drei Beschuldigter gerichtet habe. Vor diesem Hintergrund sprach sie in der Folge die Beschuldigten 2 und 3 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei, würde sich die Anklage betreffend diese doch lediglich auf den Anzeigerapport sowie die in diesem Punkt unglaubhaften Aussagen des Privatklägers stützen (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;