Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.________ zudem erstmals eingestanden, dass er mit einem Messer zugestochen habe (pag. 2530 Z. 43) und dementsprechend auch einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt (pag. 2569). Wem dieses Messer gehört hat, wie es verwendet worden ist, wer die Auseinandersetzung zu Beginn gesucht hat sowie sämtliche weiteren Umstände der angeklagten Tat sind nach wie vor bestritten und es gilt in der Folge eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen.