15. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass sich A.________, C.________, und E.________ sowie der Privatkläger, G.________, am Nachmittag des 7. Januar 2019 in AB.________ in der Umgebung AT.________ (Restaurant) / AH.________(Strasse) gesehen haben und G.________ anschliessend vier Stichverletzungen (pag. 1172, pag. 0395 ff.) sowie E.________ eine Stichverletzung (pag. 1168, pag. 0489) aufgewiesen hat. A.________ und C.________ blieben unverletzt, wobei letzterer zu keiner Zeit körperlich mit G.________ in Kontakt gekommen ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.______