13. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung In diesem Punkt kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2135 ff.), wobei Folgendes ergänzt bzw. hervorgehoben werden kann: Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist.