Begrenzt ist die Kognition der Kammer durch die Dispositionsmaxime. Insoweit der Privatkläger betreffend die Zivilklage (Genugtuung sowie Schadenersatz) im erstinstanzlichen Verfahren über den Verfahrensgegenstand disponiert hat, ist diese Disposition grundsätzlich nicht widerrufbar. Ausgenommen davon sind echte No- 19 ven (vgl. bspw. Urteil 5A_88/2020 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2021 E. 8.3 f.). Die konkreten Folgen der Dispositionsmaxime werden unter dem Titel der Zivilklage erwogen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung