Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (vgl. dazu Ziff. 5 hiervor) hat die Kammer, abgesehen vom in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Beschuldigten 1, das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der selbständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Begrenzt ist die Kognition der Kammer durch die Dispositionsmaxime.