11. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Zufolge der vom Beschuldigten 1 gestellten Anträge (vgl. dazu Ziff. 5.1 hiervor) ist der Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Rechtskraft erwachsen (Ziff. A.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (vgl. dazu Ziff.