lung oder Abtrennung seines Verfahrens ersucht, sondern um Beurteilung ohne erneute Anhörung. Eine solche erwiese sich sodann als wenig ergiebig, hat der Beschuldigte 2 doch unmissverständlich klar gemacht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 (E. 3.3) beschlägt ein schriftliches Verfahren und ist nicht einschlägig.