10.2 Beschluss der Kammer Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 2 nunmehr ordentlich und rechtskonform vorgeladen wurde und seine Verteidigung erneut ausdrücklich äusserte, dass die Anwesenheit des Beschuldigten 2 als nicht notwendig erachtet werde und er ohnehin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde, wurde das erneute Gesuch um Dispensation mit Beschluss vom 16. Februar 2023 gutgeheissen. Der Beschuldigte 2 ist anwaltlich vertreten, sich der Tragweite des Verfahrens bewusst und hat nichtsdestotrotz nicht um Verschiebung der Hauptverhand-