Weder die Einholung eines Arztzeugnisses sei in den Wirren des Erdbebens möglich noch eine Kontaktaufnahme. Eine Anwesenheit des Beschuldigten 2 sei nach Ansicht der Verteidigung auch nicht zwingend, da er seine Aussagen gemacht habe und ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe, von welchem er Gebrauch machen würde. Eine Dispensation seines Klienten mache auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot Sinn (pag. 2472 ff.).