_ nicht ergebe, dass es dem Beschuldigten nicht möglich wäre, zumindest an seiner Befragung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen. Es fehle an jeglichen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Beschuldigte konkret nicht reise- bzw. nicht verhandlungsfähig sein solle (pag. 2321 f.). 8.3 Verfügung der Kammer Die oberinstanzliche Verhandlung vom 28./29. April und 2. Mai 2022 wurde durch die Verfahrensleitung unter Anführung nachfolgender Begründung mit Verfügung vom 6. April 2022 (Ziff. 2; pag. 2327) abgesetzt: