Insofern als das Obergericht im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten als erste Gerichtsinstanz verurteilen würde, könne nicht auf eine Befragung des Beschuldigten verzichtet werden. Dem Umstand, dass der Beschuldigte offenbar selbst auf seine Anwesenheit verzichten möchte, komme dabei keine rechtliche Wirkung zu. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem eingereichten Arztbericht von Dr. AN.________ nicht ergebe, dass es dem Beschuldigten nicht möglich wäre, zumindest an seiner Befragung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen.