Im vorliegenden Verfahren sei insbesondere auch der Sachverhalt strittig. Bei dieser Ausgangslage könne das Obergericht den Sachverhalt nicht einzig auf Grundlage der Akten feststellen, stattdessen habe es den Beschuldigten zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass dieser sich zu den Vorwürfen persönlich äussern und Umstände vorbringen könne, die der Klärung des Sachverhalts und seiner Verteidigung dienen können (Urteil Bundesgericht 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.3).