Zwar sei es zutreffend, dass der Beschuldigte 2 bereits mehrfach befragt worden sei und ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Allerdings sei er erstinstanzlich vom Vorwurf der mittäterschaftlich begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen worden, wobei die Generalstaatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch die Berufung erhoben und in Aussicht gestellt habe, obergerichtlich einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu beantragen. Im vorliegenden Verfahren sei insbesondere auch der Sachverhalt strittig.