_ anführte, keine Einwände gegen das Dispensationsgesuch des Beschuldigten 2 zu haben (pag. 2323 f.), begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihren Antrag um Abweisung des Dispensationsgesuches mit der nach ihrer Ansicht zwingenden Anwesenheit des Beschuldigten 2 an der oberinstanzlichen Verhandlung. Zwar sei es zutreffend, dass der Beschuldigte 2 bereits mehrfach befragt worden sei und ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe.