Am 2. März 2022 gingen beim Obergericht des Kantons Bern Informationsakten des Bundesamtes für Justiz (Internationale Rechtshilfe) bezugnehmend auf das Zustellungsersuchen vom 20. Dezember 2021 ein, wonach dem Beschuldigten 2 die Vorladung nicht habe zugestellt werden können (pag. 2288 ff.). Auf entsprechendes Ersuchen der Verfahrensleitung (Verfügung vom 4. März 2022; pag. 2299), gab Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 17. März 2022 die «aktuelle und exakte» Wohnadresse des Beschuldigten 2 an (pag. 2305 f.).