Die Kammer hat anlässlich der Berufungsverhandlung beschlossen, den undatierten Bericht von Dr. med. AA.________ zu den Akten zu nehmen, die Kopie des Strafbefehls vom 4. Juni 2020 hingegen nicht. Letzterer steht in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, betrifft namentlich lediglich das Verhalten von K.________, welcher nicht Verfahrensbeteiligter ist, und ist damit aufgrund des fehlenden Beweiswerts nicht zu den Akten zu erkennen. 6.8 Weitere Beweisanträge der Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2023 beantragte Rechtsanwalt