Rechtsanwalt Dr. H.________ begründete den Antrag damit, dass die Genugtuungsentschädigung nach Ansicht des Straf- und Zivilklägers zu tief ausgefallen sei und Dr. med. AA.________, bei welchem er seit längerer Zeit in Behandlung sei, Aussagen zur gesundheitlichen Situation des Straf- und Zivilklägers sowie einen Bericht, wie weit die psychische Vorerkrankung vorliegt, abgeben könne. Zugleich wies Rechtsanwalt Dr. H.________ darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger die Therapie seit über einem Jahr nicht mehr besuchen könne, da die AE.