Ebenso wenig erhellt, welche Erkenntnisse aus der Strafanzeige vom 6. März 2019 für das vorliegende Verfahren von Belang sein könnten. Es kann auf die zutreffende Begründung in der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. September 2021 (pag. 2238) verwiesen werden. Der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Kurzgutachtens durch einen ________-sprachigen Psychiater über die psychischen Langzeitfolgen der Tat beim Straf- und Zivilkläger wird von letzterem mit keinem Wort begründet. Worin der Mehrwert eines solchen Gutachtens liegen sollte, ist nicht ersichtlich.