2267 ff.) abgewiesen: Für die Kammer ist nicht ersichtlich, welche Relevanz eine private Videoaufnahme, die notabene 9 Monate nach der Tat erstellt worden sein soll und einen weiteren Monat später auf den Youtube- Account des Straf- und Zivilklägers hochgeladen wurde, für die Beurteilung der vorliegend zur Diskus- 13 sion stehenden strafrechtlichen Vorwürfe haben sollte. Ebenso wenig erhellt, welche Erkenntnisse aus der Strafanzeige vom 6. März 2019 für das vorliegende Verfahren von Belang sein könnten.