Infolgedessen sei eventualiter zu prüfen, ob diesbezüglich ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO bestehe. Zum Strafverfahren wegen angeblicher Ehrverletzungsdelikte sei in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass dieses angebliche Strafverfahren für das Verfahren betreffend vorsätzlicher Tötung nicht entscheidend sei. Es werde auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen (pag. 2247 ff.). 6.4 Beschluss der Kammer Die Beweisanträge des Beschuldigten 1 sowie des Straf- und Zivilklägers wurden durch die Kammer unter Anführung nachfolgender Begründung mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 (Ziff.