Der Haushaltsschaden werde bereits in der Zivilklage vom 23. April 2020 nur für den Zeitraum vom 7. Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019 geltend gemacht. Dem Straf- und Zivilkläger sei es im Oktober 2019 körperlich unbestrittenermassen besser gegangen bzw. sei er auf dem guten Weg zur körperlichen Genesung gewesen. Bezüglich des geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes führte Rechtsanwalt Dr. H.________ weiter an, im Übrigen sei unklar, woher die Videoaufnahmen in die Akten bzw. in den Besitz der Gegenpartei gelangt seien.