Diese Aufnahmen seien nicht sachrelevant. Unter dem Titel «Beweiswert der Videoaufnahmen» führte er weiter an, diese bewiesen lediglich die physische Verfassung des Strafund Zivilklägers eine geraume Zeit nach der Tat, nicht aber die psychische Verfassung. Die Aufnahmen könnten höchstens Zweifel am erlittenen Haushaltsschaden wecken. Der Haushaltsschaden werde bereits in der Zivilklage vom 23. April 2020 nur für den Zeitraum vom 7. Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019 geltend gemacht.